EU-Gericht will offene Grenzen erzwingen

EU-Gericht will offene Grenzen erzwingen

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Zuletzt aktualisiert 23. September 2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. September 2023 geurteilt, dass die Mitgliedsstaaten der Union nicht berechtigt sind, an ihren Binnengrenzen Asylbewerber zurückzuweisen, die aus einem EU-Mitgliedsland einreisen wollen (Az. C-143/22). Geklagt hatten französische Asyl-Lobbyisten, die sich gegen eine Verordnung der Republik Frankreich wandten, die eine Zurückweisung von Nicht-EU-Bürgern an der französischen Grenze auch dann erlaubt, wenn sie aus einem EU-Land nach Frankreich einreisen wollen.

Das Urteil hat für Deutschland größere Auswirkungen als für Frankreich. Denn Deutschland ist von EU-Ländern sowie der zum Schengen-Raum gehörenden Schweiz umzingelt. Aufgrund dieser EuGH-Entscheidung können die Befürworter einer Politik der offenen Grenzen argumentieren, alle deutschen Grenzkontrollen seien sinnlos, weil Zurückweisungen an der Grenze grundsätzlich nicht mehr in Frage kommen.

Tatsächlich hat der Bundesgrenzschutz nach dieser Rechtsprechung nur noch die Möglichkeit, einreisende Personen festzunehmen, was einer Begründung und sodann einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung bedarf, nicht aber die Option einer Zurückweisung an der Grenze.

Die Unterbringung eines Asylbewerbers und ein oft jahrelanges Verfahren verursachen hohe Kosten. Da jährlich nur wenige Prozent der aktuell 280.000 Personen, die in Deutschland rechtskräftig ausreisepflichtig sind, tatsächlich abgeschoben werden, läuft die EU-Rechtsprechung auf eine langfristige Aufenthaltsmöglichkeit für unzählige Wirtschaftsflüchtlinge auf deutschem Boden hinaus.

Dr. Constantin Hruschka vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München formuliert die Hauptfolge des EuGH-Urteils so: „Die in der öffentlichen Diskussion immer als Haupteffekt von Binnengrenzkontrollen geschilderte Folge der geringeren Anzahl von Einreisen können also mit diesen Kontrollen nicht rechtmäßig erreicht werden.“ Ihn zitiert mit dieser Äußerung die „Legal Tribune Online“.

Danach bleiben nur zwei Möglichkeiten: Eine Änderung des EU-Rechts. Oder austreten. Denn dieses EU-Recht ist für Deutschland inaktzeptabel.

Abbildung oben: KI-generiert | Urheber: wetzkaz – stockadobe.com

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