Satzung des Vereins „Signal für Deutschland e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Signal für Deutschland e.V.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung der Bildung sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die Opfer einer politisch motivierten Straftat geworden sind, sowie mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO und die Förderung der Kriminalprävention.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch die Herausgabe und kostenlose öffentliche Verbreitung einer Zeitschrift, deren Inhalte der Förderung des demokratischen Staatswesens und der Bildung dienen sowie der Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren, die ihr von politisch motivierter Kriminalität drohen sowie über die Möglichkeiten, diesen Gefahren zu begegnen.
b) durch Hilfe für Personen, die durch politisch motivierte Straftaten geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kriminalitätsopfer geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten, und zwar sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen, beispielsweise durch die kritische publizistische Begleitung von Gesetzgebungsverfahren.
c) durch Hilfe für Personen, die polizeilich als gefährdet eingestuft sind, möglicherweise Opfer eines politisch motivierten Verbrechens zu werden. Der Verein kann diesen Personen insbesondere polizeilich empfohlene, passive Schutzvorrichtungen zur Verfügung stellen.
d) durch die Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung des demokratischen Staatswesens und der Bildung dienen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist kostenfrei.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorsitzende ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Vergütung des Vorsitzenden, Aufwandsersatz

(1) Der Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit– oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern ist der Vorsitzende gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. die Wahl der Kassenprüfer;
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend.

 

§ 12 Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den WEISSER RING – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V., Mainz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 7. September 2017 in Berlin. Die Satzung wurde geändert durch Beschluss des Vorstandes nach § 12 der Satzung am 16. November 2017.

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