Zuletzt aktualisiert 9. Mai 2026
Die Bundestagsverwaltung muss 2,3 Millionen Euro, die sie als Strafzahlung von der AfD einbehalten hat, nicht an die Patei zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 2 K 410/25, Urteil vom 07.05.2026).
Plakate als Sachspende
Im Bundestagswahlkampf 2025 hatte nach eigenen Angaben der österreichische Unternehmer Gerhard Dingler rund 6.000 Großplakate zur Unterstützung der AfD in Deutschland anbringen lassen. Die Partei verbuchte diese Sachspende mit einem Wert von 2,3 Millionen Euro in ihrem Rechenschaftsbericht 2025 und wies Gerhard Dingler als den Spender aus.
Das Gericht aber geht davon aus, der wahre Spender sei der deutsch-schweizerische Unternehmer Henning Conle gewesen. Denn der habe den Millionenbetrag zuvor an Dingler überweisen, um selbst nicht im Rechenschaftsbericht der AfD zu erscheinen. Ein entsprechender Nachweis wurde über die Ausspähung von Zahlungsbewegungen geführt.
Interne Zahlung für AfD nicht nachvollziehbar
Wie aber hätte die AfD wissen können, dass Conle und nicht Dingler der eigentliche Spender war? Kann sie für einen vermeintlichen „Fehler“ verantwortlich gemacht werden, der aus der Perspektive der Partei offensichtlich objektiv nicht vermeidbar war?
Das wird wahrscheinlich die nächste Instanz klären müssen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, bei dem Berufung gegen das Urteil möglich ist.

Die AfD liegt bundesweit bei 28 Prozent der Stimmen. Da sind offenbar Maßnahmen der Superdemokraten erforderlich, um den weiteren Erfolg aufzuhalten.