ARD-Bericht über das „Compact“—Verbot im Sommer 2024.

Zuletzt aktualisiert 8. November 2025

Im August 2024 hob das Bundesverwaltungsgericht ein auf das Vereinsrecht gestütztes Verbot des Magazins „Compact“ im einstweiligen Verfahren auf. Dem folgte im Sommer 2025 eine gleichlautende Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache, die von den Mainstream-Medien als das Resultat einiger Besonderheiten des Falls „Compact“ abgetan und wie eine Art politisch-juristischer Betriebsunfall behandelt wurde.

Die „tagesschau“ äußerte dazu am 24. Juni 2025:

„Die Meinungs- und Pressefreiheit sind für das Gericht aber so hohe Güter, dass es hier trotzdem nicht für ein Verbot des gesamten Magazins reicht. Für ein Verbot wäre die Voraussetzung, dass die verfassungsfeindlichen Inhalte das Gesamtangebot des Magazins ‚prägen‘. Genau diese Schwelle sei hier ‚noch‘ nicht überschritten, so das Gericht. Weil es dort auch um viele andere Themen und Äußerungen gehe, die noch von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt seien.“

Das heißt: Etwas weniger Themenbreite, und schon könnte eine hinreichend politisch „böse“ Publikation doch verboten werden.

Als aber jetzt, Anfang November 2025, das BVerwG die vollständige schriftliche Begründung der Aufhebung des „Compact“-Verbots öffentlich machte, schwiegen nicht nur ARD und ZDF, sondern auch deren privatwirtschaftlich organisierte Consorten. Denn aus dem Text ergibt sich ein Scheitern der innenministeriellen Verbotsbemühungen gegen „Compact“ – wie potentiell auch gegen andere Medien – nicht nur im Detail, sondern auf ganzer Linie.

Deutsches Verfassungsrecht „steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen“, stellt das Gericht zunächst in der Randnummer 36 fest. D.h.: Die Träger notorisch krimineller Medien können nach dem Vereinsrecht verboten werden. Das ist beispielsweise für Projekte wie „Indymedia“ bedeutend.

Aber die verfahrensgegenständlichen, seinerzeit vom Bundesinnenministerium zitierten Ausführungen in „Compact“ zur Migrationspolitik sind nicht verfassungsfeindlich, wie das Gericht in der Randnummer 161 festhält:

„Größtenteils lassen sich die im angefochtenen Bescheid als verbotsrelevant angeführten Äußerungen unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit noch als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts verstehen. Dies betrifft die weit überwiegende Zahl der von der Beklagtenseite zur Begründung des Vereinsverbots angeführten Aussagen. Die vorstehend als verbotsrelevant gewürdigten Beiträge werden dadurch in beachtlichem Maße relativiert.“

Nancy Faesers politischer Einschüchterungsversuch in Richtung aller Migrationskritiker ist also voll nach hinten losgegangen.

Zudem ist es nicht verboten, „rechtsradikale“, ja sogar verfassungsfeindliche politische Auffassungen zu äußern. Unter der Randnummer 159 führt das Gericht aus:

„Sie unterfallen dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz gewährt die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Das Äußern und Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen – auch in Presse- und Medienerzeugnissen – überschreitet als solches noch nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Die Verfassung setzt grundsätzlich auf die freie, öffentliche Kommunikation und die Kraft des Diskurses. Rechtsradikales Gedankengut ist hiervon nicht per se ausgenommen, erst recht gilt dies für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten.“

Diese Wertung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes entzieht allen gesinnungsorientierten Verbotsphantasten – auch beim „Verfassungsschutz“ – die rechtliche Grundlage. Kein Wunder, dass sie im etablierten Medienbetrieb keine Berücksichtigung gefunden hat. Nach dem Informationsauftrag der öffentlich-rechtlichen Medien gegenüber der Öffentlichkeit werden wir in diesem Zusammenhang nicht fragen müssen: Es gibt ihn offenbar nur auf dem Papier.

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