Zuletzt aktualisiert 3. August 2025
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst ein Urteil gefällt, das die Migrationspolitik der EU-Mitgliedstaaten maßgeblich beeinflussen könnte. Danach dürften Abschiebungen nur erfolgen, wenn das Zielland zweifelsfrei als sicher gälte und jede individuelle Gefährdung ausgeschlossen wäre. Zudem müsste jedem Betroffenen die Einstufung des Ziellandes gerichtlich überprüfbar sein, und bereits geringste Zweifel am Verfahren oder an der Sicherheitsbewertung könnten eine Rückführung blockieren.
Widerspruch zum Grundgesetz
Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs steht im deutlichen Widerspruch zu Artikel 16a des Grundgesetzes, der die Bedingungen regelt, unter denen Asylsuchende an den deutschen Grenzen zurückgewiesen werden können. Nach Art. 16a GG hat Deutschland das Recht, Asylbewerber abzuweisen, die aus sicheren Drittstaaten einreisen. Das EuGH-Urteil erschwert diese Praxis massiv, indem es die Rückführung an strengere Bedingungen knüpft und die Einstufung sicherer Herkunftsländer durch den deutschen Staat infrage stellt. Damit würden die nationalen Regelungen zur Sicherung der Staatsgrenzen faktisch unterlaufen, was die deutsche Souveränität und die Handlungsfähigkeit bei der Migrationssteuerung einschränken würde.
Was auf den ersten Blick nach rechtsstaatlicher Vorsicht klingt, hätte in der Praxis gravierende Folgen. Für viele Migranten, die es nach Deutschland schaffen, würde ein dauerhaftes Bleiberecht faktisch wahrscheinlicher, weil Rückführungen zunehmend erschwert würden. Damit würde die Handlungsfähigkeit des deutschen Staates im Bereich der Migrationssteuerung erheblich eingeschränkt.
Juristisch betrachtet entsteht hier ein Spannungsfeld zwischen europäischem Recht und dem deutschen Grundgesetz. Das Grundgesetz ist die oberste Rechtsnorm Deutschlands. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – etwa in den Solange- und Lissabon-Urteilen – darf die Europäische Union die demokratische Selbstbestimmung des deutschen Volkes nicht aushöhlen. Wenn europäische Rechtsprechung die verfassungsmäßige Ordnung oder die politische Souveränität untergräbt, kann das deutsche Recht Vorrang beanspruchen.
Entrechtung des Souveräns
Unabhängig von einzelnen Urteilen bleibt die politische Letztentscheidung immer beim deutschen Souverän, also beim Volk. Es wählt den Bundestag, und der Bundestag kann nicht nur Gesetze ändern, sondern auch das Grundgesetz anpassen. Sollte eine Mehrheit der Deutschen beschließen, dass die aktuellen Migrationsregelungen und die daraus folgenden Einschränkungen der nationalen Handlungsfähigkeit nicht länger hinnehmbar sind, könnte Deutschland EU-Verträge neu verhandeln oder im äußersten Fall kündigen – der rechtliche Rahmen dafür ist in Artikel 50 EUV festgelegt.
Die politische Konsequenz ist eindeutig: Wenn die Mehrheit der Bevölkerung eine dauerhafte Aufnahme von Migranten ohne realistische Rückführungsoptionen ablehnt, muss sie Abgeordnete wählen, die bereit sind, die nationale Souveränität konsequent wahrzunehmen, nationale Gesetze sowie gegebenenfalls das Grundgesetz anzupassen und auf europäischer Ebene notwendige Änderungen durchzusetzen – notfalls auch durch einen Austritt aus der Europäischen Union.
Demokratie oder EU-Diktat?
Keine internationale Institution – EU, UNO, andere Staaten – und letztlich auch kein Gericht kann die Souveränität des deutschen Volkes ersetzen. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (GG Art. 20 Abs. 2). Der deutsche Souverän bleibt autark. Für viele Bürger wirkt es wie eine Lüge durch Verschweigen, wenn die zwangsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sender zwar über EuGH-Urteile berichten, aber nicht darauf hinweisen, dass das Volk jederzeit selbst über die Regeln in Deutschland entscheiden kann.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die in wesentlichen Punkten die verfassungsmäßige Ordnung oder die Souveränität des deutschen Volkes beeinträchtigen, dürfen von Deutschland nicht umgesetzt werden und verlieren so ihre rechtliche Wirksamkeit im nationalen Recht.