Zuletzt aktualisiert 5. Juli 2025
Eine Übersicht nennt folgende Strafmaße für illegale Einreise:
Singapur: sechs Monate Gefängnis
Russland: zwei Jahre Arbeitslager
Indien: acht Jahre Gefängnis
Pakistan: zehn Jahre Gefängnis
Nordkorea: Todesstrafe
Diese Angaben laden zu einer sachlichen Prüfung ein. Tatsächlich entsprechen die genannten Strafmaße größtenteils den gesetzlichen Höchststrafen oder realen Sanktionen in den jeweiligen Ländern.
In Singapur ist illegale Einreise strafbar mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und zusätzlich mindestens drei Stockhieben (Caning). Diese Strafen werden regelmäßig verhängt und sind somit keine bloße Theorie.
In Russland existiert keine pauschale Regelung von „zwei Jahren Arbeitslager“. Dennoch sind Freiheitsentzug, Zwangsarbeit und Ausweisung gängige Sanktionen bei illegalem Grenzübertritt. Die Bezeichnung „Arbeitslager“ verweist auf die historisch belasteten Straflager, in denen auch illegale Einwanderer untergebracht werden können. Ein festes Strafmaß von zwei Jahren lässt sich nicht klar belegen, ist aber aus Einzelfällen bekannt.
In Indien beträgt die Höchststrafe für illegale Einreise fünf Jahre Gefängnis. Bei zusätzlicher Nutzung gefälschter Dokumente oder unerlaubtem längeren Aufenthalt kann die Strafe bis zu acht Jahre betragen. Diese Höchststrafen sind gesetzlich verankert und wurden in Einzelfällen angewandt.
Pakistan sieht in seinem Ausländergesetz Strafen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, insbesondere bei illegaler Einreise und Menschenhandel. Die Aussage über zehn Jahre Haft entspricht somit der Rechtslage und Praxis.
Die härteste Sanktion findet sich in Nordkorea, wo illegale Einreise unter Umständen mit der Todesstrafe belegt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Behörden Spionage oder Flucht vermuten. Darüber hinaus sind Zwangsarbeitslager und Misshandlungen dokumentiert. Die Todesstrafe ist kein theoretischer Paragraf, sondern Teil einer autoritären Strafpraxis.
Fazit: Die genannten Strafen sind überwiegend Höchststrafen, die gesetzlich vorgesehen und zum Teil auch angewendet werden. Illegale Einreise wird in den genannten Staaten strikt und häufig drakonisch geahndet. Dies wirft die Frage auf, wie verschiedene Gesellschaften den Schutz ihrer Grenzen im Spannungsfeld von Humanität und Rechtsstaatlichkeit regeln.
Rechtslage zur illegalen Einreise in Deutschland
Die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet ist nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) strafbar:
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist.“
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet zur Mitführung eines gültigen Passes und Aufenthaltstitels.
§ 95 Abs. 2 AufenthG sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dies betrifft insbesondere Fälle mit Gewinnsucht, Wiederholung oder Urkundenfälschung.
Weitere relevante Straftatbestände sind:
§ 267 StGB (Urkundenfälschung): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Einschleusen von Ausländern): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren.
Gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Rechtslage. Beispielsweise verurteilte das OLG München 2014 einen syrischen Staatsbürger zu zehn Monaten auf Bewährung wegen illegaler Einreise mit gefälschtem Pass. Das AG Augsburg sah 2021 bei mehrfacher illegaler Einreise einen besonders schweren Fall und verhängte sieben Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften und politischer Einfluss
Obwohl die illegale Einreise nach deutschem Recht strafbar ist, führt die Praxis häufig zu Straflosigkeit. Entscheidend ist § 95 Abs. 5 AufenthG, der bei sofortiger Meldung und Asylantrag die Strafverfolgung ausschließt.
Diese Ausnahmeregel schützt legitime asylsuchende Personen und ist ein wichtiges Element des Grundrechtsschutzes. In der Praxis wird sie jedoch vielfach über ihren eigentlichen Zweck hinaus angewendet. Die bloße Antragstellung genügt oft, um Strafverfolgung zu verhindern – auch wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder der Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsland stammt.
Rechtlich bleibt eine solche Person kein schutzberechtigter Asylbewerber, sondern ein illegal eingereister Rechtsbrecher, der versucht, sich durch einen unberechtigten Asylantrag einen legalen Aufenthalt zu erschleichen.
Diese politische Dehnung der Ausnahmeregel führt zu einer faktischen Entkriminalisierung illegaler Einreisen. Sie resultiert aus einem politischen Willen, Strafverfolgung und Abschiebung zu vermeiden – getragen von Teilen der Politik, NGOs, Kirchen und bestimmten Parteien, die diese Praxis aus humanitären oder moralischen Erwägungen befürworten oder tolerieren. Dadurch wird die Rechtsordnung faktisch aufgeweicht, indem geltendes Recht nicht konsequent angewandt wird.
Die Folge ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen geltendem Recht und dessen Durchsetzung, die das Rechtsstaatsprinzip infrage stellt und die Autorität des Gesetzes schwächt.
Diese gesetzliche Ausnahme wird in der Praxis vielfach genutzt und von Behörden aus Kapazitätsgründen und mangels politischem Rückhalt weitgehend akzeptiert. Dies führt zu einer faktischen Entkriminalisierung illegaler Einreisen.
Darüber hinaus existiert ein politischer Wille, die konsequente Strafverfolgung und Abschiebung massenhaft zu vermeiden. Diese Praxis bedeutet nicht etwa ein Versagen der Behörden, sondern resultiert aus politisch gewolltem Verzicht auf die vollständige Durchsetzung der geltenden Gesetze. Die bewusste Nichtanwendung rechtlicher Bestimmungen durch politische Akteure führt zu einer faktischen Nichtverfolgung illegaler Einreisen.
Diese Entwicklung stellt das Rechtsstaatsprinzip infrage und schwächt die Autorität des Gesetzes. Politisch Verantwortliche tragen durch ihre Entscheidung, bestehende Gesetze nicht konsequent umzusetzen, eine Mitverantwortung für die Aufweichung der Rechtsordnung im Bereich Migration.
Niemand stellt in Abrede, dass das Asylrecht ein hohes Gut ist. Es ist im Grundgesetz verankert und steht für den Schutz wirklich Verfolgter. Doch genau dieses Recht sieht auch Grenzen vor – insbesondere für jene, die aus sicheren Drittstaaten kommen. Wer diese Grenzen ignoriert, untergräbt das Asylrecht selbst.
Es ist zudem nicht hinnehmbar, dass die in Deutschland heute lebende Bevölkerung unter einen moralischen Generalverdacht gestellt wird. Weder ist sie für die Kriege, Korruption oder Misswirtschaft in anderen Teilen der Welt verantwortlich, noch trägt sie eine kollektive historische Schuld, die es rechtfertigen würde, rechtswidrige Zustände hinzunehmen. Eine moralische Verpflichtung, die über das Gesetz hinausgeht, mag in politischen Sonntagsreden vorkommen – sie darf aber niemals die Grundlage staatlichen Handelns ersetzen.
Rechtsstaatlichkeit endet dort, wo Schuldzuweisungen an die Bevölkerung treten und moralische Überhöhung das Gesetz ablöst.
Zusammenfassung – Oder: Fragen, die man sich stellen sollte
- Warum kennen Staaten wie Singapur oder Pakistan drakonische Strafen für illegale Einreise, während in Deutschland zwar klare Gesetze existieren, diese aber meistens nicht angewendet werden?
- Wieso wird Artikel 16a des Grundgesetzes, der die Zurückweisung an der Grenze aus sicheren Drittstaaten vorsieht, in der Praxis nur unzureichend umgesetzt?
- Ist es legitim, geltende Gesetze zur illegalen Einreise durch politische Entscheidungen faktisch außer Kraft zu setzen – und was bedeutet das für den Rechtsstaat?
- Wie wirkt sich die konsequente Strafverfolgung bei deutschen Staatsbürgern gegenüber der weitgehenden Nachsicht bei Migranten auf das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz aus?
- Wird der staatliche Souverän nicht geschwächt, wenn die Exekutive bestehende Gesetze bewusst nicht durchsetzt?
- Kann ein Staat seine Integrität und Glaubwürdigkeit wahren, wenn er bei einem zentralen Feld wie Grenzschutz und Einwanderung bewusst auf die Anwendung des geltenden Rechts verzichtet?
- Wie ist es rechtsstaatlich zu bewerten, wenn Migranten und Asylbewerber de facto nicht mit Konsequenzen rechnen müssen – obwohl sie bewusst gegen Gesetze verstoßen?
Wenn ein führender Politiker einer deutschen Großstadt erklärt, für ihn komme zuerst die Menschlichkeit – und erst danach das Grundgesetz -, denken viele zunächst an eine religiös motivierte Aussage, vielleicht von einem muslimischen Vertreter. Doch tatsächlich stammt dieser Satz von einem christlich geprägten deutschen Spitzenpolitiker. Spätestens dann muss man sich fragen, in welcher Republik wir leben: in einer des Rechts – oder in einer, in der individuelle Moral das Gesetz verdrängt.
Foto oben: Strafgefangene in Singapur